Mit Verweis auf das unter den Verfahrenskosten Gesagte gilt die Beschwerdegegnerschaft auch hinsichtlich der Parteikosten als vollständig unterliegend. Er hat damit sowohl den Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Parteikosten zu ersetzen. Auch bezüglich der Parteikosten der Beschwerdeführenden gilt es zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 durch denselben Anwalt vertreten sind und die Beschwerden nahezu identisch sind. Als Massstab für den Umfang der Parteikosten ist daher von einer Beschwerde auszugehen.