Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, stellt die fehlende Beteiligung der Beschwerdeführenden an diesem Augenschein doch nicht der Hauptgrund für die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz dar. Kommt dazu, dass die Beschwerdegegnerschaft diesen formellen Mangel bestreitet und zudem selber am Augenschein beteiligt war, womit ihr aus der fehlenden Beteiligung der Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen ist. «Besondere Umstände» im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG, welche einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten hätten rechtfertigen können, lassen sich darin nicht erblicken.