In der Stellungnahme vom 22. September 2023 argumentiert sie zwar, sofern der am 10. November 2022 durchgeführte Augenschein als unzulässig erachtet werden, was sie aber bestreite, müsse dies bei der Kostenregelung in ihrem Interesse berücksichtigt werden, was eine Kostenbeteiligung des Gemeinwesens zur Folge habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, stellt die fehlende Beteiligung der Beschwerdeführenden an diesem Augenschein doch nicht der Hauptgrund für die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz dar.