wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.34 Dementsprechend sind die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerschaft, welcher die Abweisung der Beschwerden beantragt, gilt als unterliegend. In der Stellungnahme vom 22. September 2023 argumentiert sie zwar, sofern der am 10. November 2022 durchgeführte Augenschein als unzulässig erachtet werden, was sie aber bestreite, müsse dies bei der Kostenregelung in ihrem Interesse berücksichtigt werden, was eine Kostenbeteiligung des Gemeinwesens zur Folge habe.