71 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte auf den sowohl die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Einholen verschiedener Gutachten im Zusammenhang mit der Wasser- und Abwassererschliessung, Augenschein, Gutachten OLK) verzichtet werden. 9. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt sind damit die Beschwerden gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid der Gemeinde Schüpfen vom 26. Juni 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 24. April 2023 sind aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuschicken.