fehlen bislang Ausführungen (und damit eine genügende Prüfung) zu den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 3 RPG. Auch diese Voraussetzungen werden durch das AGR noch näher zu prüfen sein (E. 6e). Schliesslich wird sich die Gemeinde noch mit der ästhetischen Einordnung des Vorhabens und insbesondere der beiden Carports und damit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikbestimmungen sowie mit den gemäss ISOS zu wahrenden Lagequalitäten sowie räumlichen Qualitäten auseinanderzusetzen und ihren Standpunkt im Entscheid näher zu begründen haben (E. 7).