Im Zusammenhang mit der ersuchten Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG vermag die Verfügung des AGR die Anforderungen an die genügende Begründung nicht zu erfüllen (E. 3c) und die Voraussetzungen dieser Ausnahmebewilligung sind bislang – insbesondere im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 2 Bst. b RPG – ungenügend geprüft worden (E. 6d).