26 BauG für das Unterschreiten der minimalen Fensterfläche nach Art. 64 Abs. 1 BauV und für das Unterschreiten der Raumhöhe nach Art. 67 Abs. 1 BauV zu prüfen und – im Falle der Erteilung – näher zu begründen haben, worin die besonderen Verhältnisse liegen und gestützt auf welche Überlegungen sie von keiner Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen ausgeht (E. 3c). Weiter stellt die genügende Erschliessung des Baugrundstücks mit Wasser eine Baubewilligungsvoraussetzung dar, die bislang ungenügend geprüft worden ist, was durch die Gemeinde nachzuholen sein wird, allenfalls unter Beizug einer fachkundigen Person (E. 5d). Im Zusammenhang mit der ersuchten Ausnahmebewilligung nach Art.