b) Den bisherigen Ausführungen (E. 3 bis 7) lässt sich entnehmen, dass sich die Sache neben diversen formellen Mängeln auch in materieller Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist. Zunächst muss die Publikation des Bau- und Ausnahmegesuches im kantonalen Amtsblatt nachgeholt werden (E. 4) und den Beschwerdeführenden wird noch Gelegenheit zu geben sein, zum Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts vom 27. Oktober 2022 Stellung zu nehmen (E. 3b).