Damit war es der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde verwehrt, auch noch die OLK beizuziehen. Angesichts der sehr kurz gehaltenen Beurteilung der KDP zu den beiden Carports aus primär denkmalpflegerischer Sicht und der Tatsache, dass sich diese in einem landschaftlich sehr sensiblen, mehrfach geschützten Ortsbild befinden, hätte die Gemeinde die beiden Carports aber auch auf deren Vereinbarkeit mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorgaben (Art. 9 BauG, Art. 27 GBR) sowie den gemäss ISOS zu wahrenden Lagequalitäten sowie räumlichen Qualitäten überprüfen müssen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Bestimmungen und Vorgaben fehlt jedoch im angefochtenen Entscheid.