b) Wie die Gemeinde richtigerweise ausführt, darf die Baubewilligungsbehörde die OLK nicht beiziehen, wenn das betreffende Bauvorhaben bereits von der KDP begutachtet worden ist (vgl. Art. 22a Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 10 Abs. 5 BauG). Die KDP hat das Bauvorhaben beurteilt und dabei auch kurz festgehalten, dass im Aussenraum als einzige Änderung der Neubau von zwei Autounterständen an einer für die Umgebung verträglichen Lage und in einer passenden Materialisierung vorgesehen sei (vgl. E. 6a). Damit war es der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde verwehrt, auch noch die OLK beizuziehen.