a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, insbesondere die beiden Carports würden nicht in das historische Ortsbild passen und Art. 27 Abs. 4 GBR31 widersprechen, wonach im Ortsbildschutzgebiet die Freiräume zwischen den Gebäuden möglichst freizuhalten seien. In diesem Zusammenhang beanstanden sie den fehlenden Einbezug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). Die Gemeinde habe zu Unrecht auf deren Beizug verzichtet, zumal sich das Vorhaben inmitten eines Ortsbildschutzgebiets, innerhalb einer kantonalen Baugruppe und in einer im ISOS geschützten Siedlung befinde und im eingeholten Fachbericht der KDP das Orts- und Landschaftsbild kein Thema sei.