f) Damit steht fest, dass die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG vom AGR (gestützt auf die Ausführungen der KDP) in verschiedener Hinsicht ungenügend geprüft wurden, weitere Sachverhaltsabklärungen voraussetzen und diese Prüfung schliesslich nachvollziehbar zu begründen ist. 7. Einordnung in das Umgebungsbild