24d Abs. 3 Bst. c RPG höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist, was nicht nur für die strassenmässige Erschliessung erfüllt sein muss, sondern auch für die weiteren Erschliessungsanlagen (Trinkwasserleitungen, Elektrizitätsleitungen, Kanalisation). Diese Voraussetzung wird daher vom AGR als Fachbehörde noch zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen sein. Schliesslich fehlen in der Verfügung des AGR – den Einwänden der Beschwerdeführenden folgend – Ausführungen zu der nach Art. 24d Abs. 3 Bst. e RPG geforderten Interessenabwägung.