sind und entsprechend Erweiterungs- oder Ersatzbauten nur dann notwendig und damit nach Art. 24d Abs. 2 RPG bewilligungsfähig sind, wenn eine Nutzung mit Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Altbaus nicht im bestehenden Volumen untergebracht werden kann.30 Auch wenn es eher fraglich scheint, dass die projektierte Parkfläche im bestehenden Volumen realisiert werden kann, so ist dies dennoch nicht geklärt und kann entsprechend nicht ganz ausgeschlossen werden.