e) Zu den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 3 RPG finden sich in der Verfügung des AGR gar keine Ausführungen. Damit ist einerseits ungeklärt bzw. für die BVD als Beschwerdeinstanz nicht beurteilbar, ob die Voraussetzung von Bst. a dieser Bestimmung erfüllt ist, wonach das Vorhaben u.a. keine Ersatzbaute zur Folge haben darf, die nicht notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist verlangt, dass ein gewisses Mass an 28 Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24d N. 25 mit Verweis auf BGer. 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014.