24d Abs. 2 Bst. b RPG. Die KDP wird diese offenen Fragen daher – allenfalls nach Einholen von näheren Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft hierzu – näher zu überprüfen und ihre fachliche Beurteilung hierzu schriftlich festzuhalten haben, worauf das AGR als zuständige Bewilligungsbehörde diese Einschätzung zu plausibilisieren hat. In der erforderlichen Verfügung wird das AGR nachvollziehbar zu begründen haben, ob und wieso diese Voraussetzung unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung erfüllt ist.