Vielmehr beanstandet es selber, dass die KDP hätte ausführen und begründen müssen, weshalb die Erhaltung des Schutzwertes der Liegenschaft nur mit einer vollständigen Zweckänderung sichergestellt werden kann. Unklar bleibt, wieso das AGR ungeachtet dessen die Ausnahmebewilligung erteilte. Es trifft zu, dass sich die KDP in ihrem Amtsbericht hierzu ebenfalls nicht vernehmen liess.