24d Abs. 3 Bst. b RPG), was auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Allerdings ist die vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten und Anlagen gestützt auf Art. 24d Abs. 2 Bst. b RPG nur möglich, wenn und soweit ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Das verweist auf das Motiv der Ausnahme: Einem Schutzobjekt soll ökonomisch der Weiterbestand ermöglicht werden. Eine vollständige Zweckänderung kann darum nur so weit erlaubt werden, als dies für den Schutzzweck nötig ist. Es besteht etwa kein Anspruch darauf, das ganze Volumen der geschützten Baute einer intensiven zonenwidrigen Nutzung (z.B. Wohnfläche) zuzuführen.