d) Vorliegend hat die KDP mit dem Beschwerdegegner 2 gestützt auf die Baugesuchspläne für das als schützenswert eingestufte Bauernhaus einen neuen Unterschutzstellungsvertrag abgeschlossen (vgl. E. 6a). Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a RPG ist damit erfüllt, womit das Vorhaben grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieses Ausnahmetatbestands fällt. Aus den Ausführungen der KDP im Amtsbericht vom 5. April 2023 lässt sich schliessen, dass nach Ansicht der Fachbehörde die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des betreffenden Bauernhauses durch das Bauvorhaben im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 24d Abs. 3 Bst.