Es sei darauf geachtet worden, dass die Merkmale unangetastet bleiben, welche die Baute als materiell schutzwürdig erscheinen liessen. Das äussere Erscheinungsbild und die bauliche Grundstruktur blieben auch mit der Realisierung des Bauprojekts unverändert, die Erschliessung der Liegenschaft sei mit den verfügten Auflagen erfüllt. c) Gemäss Art. 24d Abs. 2 RPG kann die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zugelassen werden, wenn (a) diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind und (b) ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Bewilligungen dürfen nach Absatz 3 dieser Bestimmung nur erteilt