Die Beschwerdegegnerschaft führt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 ergänzend aus, sie habe mit Schreiben vom 6. März 2023 im Detail aufgezeigt, weshalb die Voraussetzungen für die vom AGR mit Verfügung vom 25. April 2023 erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG gegeben seien. Mit den zusätzlichen Wohneinheiten solle der bestehende Raum und die funktionierende Infrastruktur langfristig besser genutzt werden. Es sei darauf geachtet worden, dass die Merkmale unangetastet bleiben, welche die Baute als materiell schutzwürdig erscheinen liessen.