Das AGR beanstandet in seiner Stellungnahme vom 17. August 2023, die KDP habe sich in ihrem Amtsbericht nicht zum Einsprachepunkt bezüglich vollständiger Zweckänderung zum Erhalt der schützenswerten Liegenschaft geäussert. Da die KDP ausführen und begründen müsse, weshalb die Erhaltung des Schutzwertes der Liegenschaft nur mit einer vollständigen Zweckänderung sichergestellt werden kann, habe es die Bewilligungsbehörde aufgefordert, dies noch einzuholen. Die Baubewilligungsbehörde habe aber darauf verzichtet. In materieller Hinsicht hält das AGR aber an der mit Verfügung vom 24. April 2023 erteilten Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG fest.