Sie würden mit ihrem Projekt dieser Entvölkerung entgegenwirken. Die Eigentümer, die ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen anderen Landwirten zur Bewirtschaftung übergeben, sollten ihre Gebäude weiterhin nutzen können. Eine Verweigerung der Bewilligung widerspräche der in Art. 3 BauG stipulierten Besitzstandsgarantie.