Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, die Bauparzelle unterliege seit dem Jahr 2005 nicht mehr dem BGBB27. Die Liegenschaft könne für den bisherigen Zweck gar nicht mehr genutzt werden und wäre dafür auch nicht geeignet. Bei der Erschliessung habe das AWA den Weg aufgezeigt, der bereits mehrfach erfolgreich beschritten worden sei. Eine Anpassung der Verkehrswege brauche es nicht.