Allein deshalb hätte das AGR die Ausnahmebewilligung verweigern müssen. Sodann seien die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 Bst. a, c, d und e nicht erfüllt. Vor allem der Ökonomieteil sollte für die Landwirtschaft erhalten bleiben; darin werde beispielsweise immer noch Heu gelagert. Die Bewilligung des Vorhabens hätte somit früher oder später eine Ersatzbaute zur Folge. Auch sei für das Vorhaben eine mehr als nur geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig. Nicht nur solle der Weiler wegen diesem Bauvorhaben abwassertechnisch erschlossen werden und mache dies einen Anschluss an die öffentliche Druckwasserleitung nötig.