b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei nicht geprüft worden, ob die Voraussetzungen von Art. 24d RPG erfüllt sind. Das AGR führe lediglich aus, dass mit dem Bauvorhaben das Erscheinungsbild der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt sei und dem Vorhaben keine wesentlichen Interessen entgegenstünden. Weshalb dies so sein solle, begründe das AGR nicht, auch habe es keine Interessenabwägung vorgenommen. Es sei hier nicht aufgezeigt worden, inwiefern in das Bauernhaus drei weitere Wohnungen eingebaut werden müssten, damit dessen dauernde Erhaltung sichergestellt werden könne. Allein deshalb hätte das AGR die Ausnahmebewilligung verweigern müssen.