Diese Übergangslösung ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 GschG zulässig, da die Gemeinde das Projekt des Kanalisationsanschlusses bereits in Angriff genommen hat und das Abwasser in der Zwischenphase auf eine andere befriedigende Weise beseitigt werden kann. Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang eine Befristung der Übergangslösung, etwa für eine Dauer von zwei Jahren. Für eine solche Befristung, welche im Baubewilligungsverfahren nur gegenüber der Beschwerdegegnerschaft verfügt werden könnte, besteht kein Anlass, da die möglichst rasche Realisierung der abwassertechnischen Erschliessung nicht in deren Hand liegt.