GschG handle, muss daher nicht näher eingegangen werden. Das AWA akzeptierte sodann in seinem Amtsbericht als Übergangslösung die Sammlung des häuslichen Abwassers des strittigen Vorhabens in der bestehenden Güllegrube (abflusslose Grube) und hielt dabei unter den Auflagen fest, dass der Betrieb der abflusslosen Grube befristet sei und der Eigentümer seine Anlage gemäss den Weisungen der Gemeinde anzuschliessen bzw. anzupassen habe, sobald das Gebiet «J.________» mit einer Schmutz-/Mischabwasserkanalisation mit Anschluss an eine ARA oder eine andere Abwassersanierungsmassnahme erschlossen sei. Diese Übergangslösung ist gestützt auf Art.