So kam das Amt für Wasser und Abfall (AWA) im Amtsbericht vom 28. Oktober 202222 zum Schluss, dass sich im Gebiet «J.________» voraussichtlich mindestens fünf ständig bewohnte Liegenschaften befinden werden, womit das Gebiet als öffentliches Sanierungsgebiet im Sinne von Art. 9 KGV23 durch die Gemeinde abwassertechnisch erschlossen werden müsse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden handelt es sich damit auch nach Einschätzung des AWA um ein Gebiet im Bereich der öffentlichen Kanalisation im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GschG24 (und zwar um die Kategorie «weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist» gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst.