e) Nicht zu beanstanden ist dagegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die vorgesehene Beseitigung des Abwassers, welche ebenfalls Teil der zu prüfenden, genügenden Erschliessung gemäss Art. 7 Abs. 1 BauG darstellt. So kam das Amt für Wasser und Abfall (AWA) im Amtsbericht vom 28. Oktober 202222 zum Schluss, dass sich im Gebiet «J.________» voraussichtlich mindestens fünf ständig bewohnte Liegenschaften befinden werden, womit das Gebiet als öffentliches Sanierungsgebiet im Sinne von Art. 9 KGV23 durch die Gemeinde abwassertechnisch erschlossen werden müsse.