strittigen Vorhabens zu rechnen ist. Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet zwar die von den Beschwerdeführenden genannte Zahl von 13 Personen, führt aber selber nicht aus, mit wie vielen Bewohnerinnen und Bewohner sie maximal rechnet. Angesichts des Umstands, dass insgesamt vier Wohnungen zur Verfügung stehen (Wohnung Stall mit vier Schlafzimmern, Wohnung Studio mit einem Schlafzimmer, Wohnung Tenn mit drei Schlafzimmern und Wohnung im bisherigen Wohnteil mit drei Schlafzimmern) scheint die von den Beschwerdeführenden genannte Zahl von 13 Personen nicht unplausibel. Die Beschwerdegegnerschaft wird daher eine allfällige geringere Maximalzahl näher zu begründen haben.