Im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 BauG muss vielmehr überprüft werden, ob der dem Baugrundstück der Beschwerdegegnerschaft zur Verfügung stehende Wasseranteil aus dieser privaten Quelle für das strittige Bauvorhaben ausreicht. Dies ist jedoch unterblieben und muss entsprechend noch nachgeholt werden. Daran vermag auch die pauschale Aussage der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 nichts zu ändern, wonach sie nach allgemeiner Erfahrung habe davon ausgehen dürfen, dass die zur Verfügung stehende Wassermenge ausreiche.