d) Die genügende Erschliessung des Baugrundstücks – auch mit Wasser – ist Voraussetzung einer Baubewilligung und muss entsprechend durch die Baubewilligungsbehörde geprüft werden. Wenn die Gemeinde daher im angefochtenen Entscheid festhält, es handle sich um eine rein privatrechtliche Frage, so kann ihr nicht gefolgt werden, auch wenn die Wasserquelle vorliegend privat ist und die Verteilung des Wassers auf privatrechtlichen Verträgen beruht. Im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 BauG muss vielmehr überprüft werden, ob der dem Baugrundstück der Beschwerdegegnerschaft zur Verfügung stehende Wasseranteil aus dieser privaten Quelle für das strittige Bauvorhaben ausreicht.