Die genügende Erschliessung muss im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt sein.20 Die Versorgung mit Wasser ist genügend, wenn auf dem Baugrundstück das für die bestimmungsgemässe Nutzung der zu erstellenden Baute oder Anlage erforderlich Trink- und Brauchwasser in der vorgeschriebenen Qualität und in ausreichender Menge zur Verfügung steht und auch das für Löschzwecke benötigte Wasser vorhanden ist.21