Die Beschwerdegegnerschaft erachtet die von den Beschwerdeführenden genannten Zahlen zur Ergiebigkeit der privaten Wasserquelle als zu tief und zum angenommenen Wasserverbrauch als zu hoch. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden würden zudem künftig nicht 13 Personen in der Liegenschaft wohnen, sondern weniger. Die ihnen vertraglich zustehende Wassermenge von einem Viertel der privaten Wasserquelle werde den Bedarf der künftigen Bewohnenden decken. So betrage der typische Verbrauch etwa 160 Liter Trinkwasser pro Person und Tag.