Folglich sei nicht sichergestellt, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der vier Wohnungen genügend erschlossen sein werde. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Frage privatrechtlicher Natur sei, könne nicht gefolgt werden, sei doch die genügende Erschliessung von Baugrundstücken eine Voraussetzung der Baubewilligung. Dass die Vorinstanz gemäss ihren eigenen Angaben werde überprüfen müssen, ob sie bezüglich Trinkwasserversorgung in J.________ anschlusspflichtig sei, ändere daran nichts. Es verstosse gegen Art. 7 Abs. 1 BauG, ein Bauvorhaben mit Hinblick auf eine solche, noch völlig ungewisse Überprüfung zu bewilligen.