Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, bei den Grunddienstbarkeiten über die Verteilung des Quellwassers handle es sich um Privatrecht. Sie werde mittels Überarbeitung der generellen Wasserplanung (GWP) seitens Wassergesetzgebung überprüfen müssen, ob sie bezüglich Trinkwasserversorgung in J.________ anschlusspflichtig sei. Der Einsprachepunkt sei privatrechtlicher Natur und werde als Rechtsverwahrung angemerkt.