a) Die Beschwerdeführenden bemängeln eine fehlende bzw. mangelhafte Prüfung der Wassererschliessung. Unbestritten ist, dass für den Weiler J.________ eine rein private Wasserversorgung besteht, welche durch verschiedene Grunddienstbarkeiten gesichert ist, und dass dem Baugrundstück Schüpfen Grundbuchblatt Nr. N.________ gemäss Baurechtsvertrag vom 17. Juni 201919 ein Viertel des Trinkwassers zusteht. Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, bei den Grunddienstbarkeiten über die Verteilung des Quellwassers handle es sich um Privatrecht.