Entscheidend ist letztlich, dass die betroffene Partei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich wahrnehmen konnte.15 Dies ist vorliegend zu verneinen, ist doch vom besagten Augenschein auch kein Protokoll aktenkundig, welches den Einsprechenden nachträglich zugestellt hätte werden können. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ebenfalls noch zu 12 Vorakten pag. 182. 13 Daum, a.a.O., Art. 22 N. 2. 14 Vgl. Stellungnahme vom 6. März 2023 zur Einsprache der Beschwerdeführenden 3 und 4 Ziff. 4.2, Vorakten pag. 196. 15 Daum, a.a.O., Art. 22 N. 5 f.