12 Abs. 1 VRPG. Sofern anlässlich dieses Augenscheins Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt getroffen wurden – wovon auszugehen ist, zumal die Beschwerdegegnerschaft die Pläne nach diesem Augenschein nochmals anpasste14 – und da keine bedeutenden Anliegen erkennbar sind, welche die Einschränkung der Mitwirkungsrechte rechtfertigen könnte, kann eine Wiederholung der betreffenden Beweismassnahme unter korrekten Rahmenbedingungen unumgänglich sein. Entscheidend ist letztlich, dass die betroffene Partei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich wahrnehmen konnte.15