Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG sind die Parteien u.a. berechtigt, an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Dies jedenfalls dann, wenn der Augenschein nicht nur der informellen Orientierung der entscheidenden Behörde dient, sondern zusätzliche Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu treffen sind.13 Die Einsprechenden galten im Zeitpunkt des durchgeführten Augenscheins als Partei im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRPG.