Abgesehen davon, dass Art. 83 Ab. 2 BauG mit der Revision des Baugesetzes vom 9. Juni 2016 (Inkraftsetzung am 1. April 2017) aufgehoben wurde und damit auf eine falsche Rechtsgrundlage verwiesen wird, fehlt in der Verfügung eine Begründung zu diesen Schlüssen sowie eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG komplett (vgl. auch E. 6). Mit den Rügen in den Einsprachen in diesem Zusammenhang, insb. in der Eingabe vom 1. Februar 202312, hat sich das AGR nicht auseinandergesetzt. Die Verfügung des AGR vermag damit den Anforderungen an eine genügende Begründung ebenfalls nicht zu erfüllen.