Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG. Das für die Beurteilung dieser Ausnahme zuständige AGR führte in seiner Verfügung vom 24. April 2023 einzig aus, es handle sich um einen Anwendungsfall von Art. 24d Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 BauG, mit dem Bauvorhaben bleibe das Erscheinungsbild der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt und dem Vorhaben stünden keine wesentlichen Interessen entgegen. Abgesehen davon, dass Art.