Die Beschwerdeführenden waren damit – selbst wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts erhalten hätten – mangels Begründung dieser Ausnahmebewilligungen nicht in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft in der Stellungnahme vom 22. September 2023 vermag der angefochtene Gesamtentscheid daher die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht zu erfüllen.