lediglich festgehalten, dass die besonderen Verhältnisse nachgewiesen seien und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden. Worin die besonderen Verhältnisse liegen, führt das Regierungsstatthalteramt nicht aus; auch unterbleiben nähere Ausführungen, gestützt auf welche Überlegungen es von keiner Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen ausgeht. Die Beschwerdeführenden waren damit – selbst wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts erhalten hätten – mangels Begründung dieser Ausnahmebewilligungen nicht in der Lage, diese sachgerecht anzufechten.