, begründet sie die Erteilung der beiden Ausnahmebewilligungen trotz ihrer Zuständigkeit zu deren Beurteilung im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort; sie verweist im Dispositiv in diesem Zusammenhang lediglich auf den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts vom 27. Oktober 2022. Zwar kann ein blosser Verweis auf einen den Parteien bekannten Fachbericht unter Umständen ausreichen. Vorliegend jedoch vermag aber der Verweis auf die Ausführungen des Regierungsstatthalteramts keine genügende Begründung darzustellen, da auch dieser Amtsbericht keine genügende Begründung für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG enthält. Es wird darin