Diese hatten damit im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, zu dieser Beurteilung Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Da die Beschwerdeführenden diesen Amtsbericht im Beschwerdeverfahren als Beilage 9 der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft vom 21. August 2023 erhielten, muss dieser von der Gemeinde nicht nochmals zugestellt werden. Sie wird den Beschwerdeführenden jedoch Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem Amtsbericht noch zu äussern.