Es ist unbestritten, dass der Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts vom 27. Oktober 20229, im welchem dieses beantragte, die ersuchten Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten der minimalen Fensterfläche nach Art. 64 Abs. 1 BauV und für das Unterschreiten der Raumhöhe nach Art. 67 Abs. 1 BauV zu erteilen, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zugestellt worden ist. Diese hatten damit im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, zu dieser Beurteilung Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.