Die Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 BauG, einen Amtsbericht des Regierungsstatthalters einzuholen, bedeute nicht, dass dieses für die Bewilligungserteilung zuständig wäre. Die Gemeinde hätte daher selber prüfen und näher begründen müssen, ob die Voraussetzungen von Art. 26 BauG vorliegend gegeben seien. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, weder die Vorinstanz noch das AGR seien auf die vorgebrachten Einsprachepunkte zu Art. 24d RPG eingegangen. Das AGR habe sogar ausdrücklich festgehalten, dass es sich zu den Rügen nicht äussere, obwohl dies im Rahmen der Prüfung der Ausnahmebewilligung seine Aufgabe gewesen wäre.